Satzung

 

Die Vereinssatzung

(in der gültigen Fassung vom 4.10.1977 mit den Änderungen vom 4.4.84/§4; 31.01.96/§9+10;27.02.99/§2; 14.03.2001/§2+10)

 

§ 1

Der Verein trägt den Namen „Sportfluggruppe Oldenburg e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.

 

§ 2

Der Verein betreibt die Pflege des Luftsports ausschließlich und unmittelbar zum gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein  ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

 

§ 3

Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge    und
  • Stiftungen jeglicher Art

 

§ 4

Mitglied kann jede an der Ausübung des Luftsports interessierte Person werden.

Es wird unterschieden zwischen

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern (ohne Sitz und Stimme)

 

§ 5

Aufnahmeanträge sind an den Vorstand der Sportfluggruppe e.V. zu richten.

 

§ 6

Zugehörigkeit zur Sportfluggruppe Oldenburg e. V. erlischt durch

  • Tod
  • Austrittserklärung und
  • Ausschluss

Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit sechswöchiger Kündigungsfrist durch schriftliche Kündigung beim Vorstand  erfolgen. Beiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in einer außerordentlichen Versammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen, wenn ein Mitglied

  • länger als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand bleibt und trotz erfolgter Mahnung nach einer weiteren Frist von 4 Wochen seine Schuld nicht beglichen hat oder
  • den Bestrebungen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt.

Eine Rückzahlung geleisteter Beträge findet nicht statt. Mit dem Tage des Austritts bzw Ausschlusses eines Mitgliedes erlöschen für dieses alle Ansprüche und Rechte an den Verein bzw an das Vereinsvermögen.

 

§ 7

Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitgliedsbeiträge, anfallende Fluggebühren, beschlossene Umlagen und dergleichen werden mittels Bankeinzugsverfahren erhoben.

 

§ 8

Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt, der von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt wird. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Der Vorstand wird gebildet durch

  • den 1. Vorsitzenden
  • den 2. Vorsitzenden
  • den Kassenwart und
  • den Schriftführer.

Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von wenigstens drei der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende. Alle Ämter sind Ehrenämter. Auslagen können vergütet werden.

Vorstand im Sinne §26 des BGB sind der 1.Vorsitzende und der Kassenwart.

 

§ 9

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal im Jahr statt. Der Tag, an dem die Jahreshauptversammlung stattfindet, muß 14 Tage vorher schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt- gegeben werden. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen haben.

Die Jahreshauptversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest und kann über Satzungsänderungen beschließen, doch bedarf es dazu 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Protokolle der Versammlung sind vom 1.Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 10

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an das Soldatenhilfswerk, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige  oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. In Ergänzung der Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Die Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.