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August 2020 Hygienemaßnahmen in Flugzeughalle und Vereinscontainer Angesichts wieder steigender Infektionszahlen gelten sämtliche Hygienemaßnahmen, die in unserem Hygienekonzept vom Mai festgehalten sind, unverändert. Lediglich die Anzahl der Flugzeugbuchungen pro Tag und Flugzeug wird wie folgt geändert: - Alle Bedienelemente im Flugzeugcockpit müssen nach dem Flug mit Desinfektionsspray gereinigt werden. Zwischen zwei Flügen mit unterschiedlichen Besatzungen soll das Flugzeug 30 min mit geöffneter Kabinentür ungenutzt bleiben. Nach wie vor gilt: - Gründliches Händewaschen vor der Nutzung der Halle oder des Containers. - Gebotenen Abstand halten, wann immer möglich. - Nach dem Flug gründliche Desinfektion, insbesondere der Headsets. Wenn irgend möglich, eigene Headsets verwenden. - Bei Verwendung der Vereinsheadsets unbedingt die Eintragung in der Liste beachten. - Die Buchung des Flugzeugs gilt als Anwesenheitsnachweis und ist somit verpflichtend. Bleibt gesund und habt viel Spaß am Fliegen! |
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Mai 2020 Corona: Lockerungen im Flugbetrieb / Niedersachsen Neue Corona-Verordnung seit 19. Mai Stand 2020-Mai-21 In der neuen Verordnung heißt es: (1) Physische Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen eingehalten werden. (2) 1 In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. 2 Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand angehören. 3 Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach Satz 1 gefährden, sind untersagt. 4 Dies gilt insbesondere für Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien. 5 Für die körperliche und sportliche Betätigung im Freien gilt abweichend von Satz 1 ein Mindestabstand von 2 Metern. (3) 1 Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist vorbehaltlich des Satzes 2 jeder einzelnen Person gestattet. 2 Zusammenkünfte und Ansammlungen im Öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte einer Person mit Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören. |
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März 2020 Corona und Luftfahrtlizenzen Allgemeinverfügung Stand 2020-März-26 Mit heutigem Datum ist der Sportfluggruppe Oldenburg e.V. folgende Allgemeinverfügung der niedersächsischen Luftfahrtbehörde zugestellt worden. |
Allgemeinverfügung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zur Verlängerung der Gültigkeit von Rechten, Berechtigungen, Zertifikaten, Zeugnissen, Eintragungen und (Gültigkeits-) Zeiträumen gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 begründet in der Corona-Pandemie
a. Der Gültigkeitszeitraum einer begonnenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie der eine bestandenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie Empfehlungen einer ATO/DTO wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.025 (a) 3,(b) (2) bzw. SFCL.135 (c) 2. und (d) bzw. BFCL.135 (c) 2. und (d)] b. Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.725 (c)] c. Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Nachtflugberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.810 (a) 1.] 2. Für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen, Zertifikaten oder Zeugnissen und Eintragungen, die der Zuständigkeit der NLStBV unterliegen und deren Gültigkeit zwischen dem 31. März 2020 und dem 31. Juli 2020 abläuft, gilt für den Fall, dass die Verlängerungsvoraussetzungen nicht zeitgerecht erfüllt werden können: a. Die Gültigkeit von Klassen- und Musterberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert. [FCL.740] b. Die Gültigkeit von Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.940 und FCL.1025] Prüfer*innen, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, informieren die NLStBV per E-Mail, damit das Ablaufdatum in der Prüferdatenbank verlängert werden kann. c. Die Gültigkeit von Spracheinträgen wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.055 (c)] 3. Für Inhaber von Rechten aus Lizenzen oder Berechtigungen, die der Zuständigkeit der NLStBV unterliegen und deren Ausübungsvoraussetzungen vor dem 1. März 2020 erfüllt waren, gilt: a. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk, Reisemotorsegler (TMG) mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.140.A] b. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.140.H] c. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Segelflugzeuge, Motorsegler und Reisemotorsegler (TMG) gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.S, FCL.140.S bzw. SFCL.160 (a) und (b)] d. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Startarten gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.S, FCL.130.S bzw. SFCL.155] e. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte einer Ballonklasse gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.B, FCL.140.B bzw. BFCL.160] f. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen bzw. Heißluftballonen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.B, FCL.130.B bzw. BFCL.200] g. Die Rechte einer Baureihe, sofern es sich nicht um Muster oder Baureihen innerhalb der SEP- und TMG-Klassenberechtigungen handelt, gelten bis zum 31. Oktober 2020 als gegeben. [FCL.710 (d)] h. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte zum Schleppen von Bannern oder Segelflugzeugen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.805 bzw. SFCL.205 (f)] i. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für eine Bergflugberechtigung gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.815] j. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Wolkenflug gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.830 bzw. SFCL.215 (e)] 4. Diese Allgemeinverfügung ist zur Ausübung der Rechte zwingend mitzuführen.
III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden
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