Luftfahrt-Mitteilungen

 

August 2020

Hygienemaßnahmen in Flugzeughalle und Vereinscontainer
nach wie vor aktuell

Angesichts wieder steigender Infektionszahlen gelten sämtliche Hygienemaßnahmen, die in unserem Hygienekonzept vom Mai festgehalten sind, unverändert. Lediglich die Anzahl der Flugzeugbuchungen pro Tag und Flugzeug wird wie folgt geändert:

- Alle Bedienelemente im  Flugzeugcockpit müssen nach dem Flug mit Desinfektionsspray gereinigt werden. Zwischen zwei Flügen mit unterschiedlichen Besatzungen soll das Flugzeug 30 min mit geöffneter Kabinentür ungenutzt bleiben.

Nach wie vor gilt:

- Gründliches Händewaschen vor der Nutzung der Halle oder des Containers.

- Gebotenen Abstand halten, wann immer möglich.

- Nach dem Flug gründliche Desinfektion, insbesondere der Headsets. Wenn irgend möglich, eigene Headsets verwenden.

- Bei Verwendung der Vereinsheadsets unbedingt die Eintragung in der Liste beachten.

- Die Buchung des Flugzeugs gilt als Anwesenheitsnachweis und ist somit verpflichtend.

Bleibt gesund und habt viel Spaß am Fliegen!

 

Mai 2020

Corona: Lockerungen im Flugbetrieb / Niedersachsen

Neue Corona-Verordnung seit 19. Mai

Stand 2020-Mai-21

In der neuen Verordnung heißt es:

(1) Physische Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur  erlaubt, wenn dabei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen  eingehalten werden.

(2) 1 In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen  Personenverkehrs hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. 2 Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand angehören. 3 Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach  Satz 1 gefährden, sind untersagt. 4 Dies gilt insbesondere für  Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien. 5 Für die körperliche und sportliche Betätigung im Freien gilt abweichend von Satz 1 ein  Mindestabstand von 2 Metern.

(3) 1 Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist vorbehaltlich des Satzes 2 jeder einzelnen Person gestattet. 2 Zusammenkünfte und Ansammlungen im Öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen  beschränkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte einer Person mit  Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren  Hausstand angehören.

 

März 2020

Corona und Luftfahrtlizenzen

Allgemeinverfügung

Stand 2020-März-26

Mit heutigem Datum ist der Sportfluggruppe Oldenburg e.V. folgende Allgemeinverfügung der niedersächsischen Luftfahrtbehörde zugestellt worden.

Allgemeinverfügung der  Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr   zur Verlängerung der Gültigkeit von Rechten, Berechtigungen, Zertifikaten, Zeugnissen, Eintragungen und (Gültigkeits-) Zeiträumen gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 begründet in der Corona-Pandemie


Die Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) erlässt am 25.03.2020 gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 i. V. m. [§ 35 S. 2 VwVfG] die folgende Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntgabe:

 
I. Nachfolgende Regelungen gelten ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland und nur sofern kein Transport von Fluggästen bzw. Fahrgästen erfolgt.


1. Für Bewerber um Lizenzen und Berechtigungen (Flugschüler), die eine Ausbildung in der Zuständigkeit der NLStBV begonnen haben, werden (Gültigkeits-) Zeiträume verlängert, sofern diese nach dem 29. Februar 2020 auslaufen:

a. Der Gültigkeitszeitraum einer begonnenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie der eine bestandenen Prüfung der theoretischen Kenntnisse sowie Empfehlungen einer ATO/DTO wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.025 (a) 3,(b) (2) bzw. SFCL.135 (c) 2. und (d) bzw. BFCL.135 (c) 2. und (d)] b. Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.725 (c)] c. Der Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Nachtflugberechtigung wird bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. [FCL.810 (a) 1.]
 

2. Für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen, Zertifikaten oder Zeugnissen und Eintragungen, die der Zuständigkeit der NLStBV unterliegen und deren Gültigkeit zwischen dem 31. März 2020 und dem 31. Juli 2020 abläuft, gilt für den Fall, dass die Verlängerungsvoraussetzungen nicht zeitgerecht erfüllt werden können:

a. Die Gültigkeit von Klassen- und Musterberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert. [FCL.740]

b. Die Gültigkeit von Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen werden über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.940 und FCL.1025] Prüfer*innen, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, informieren die NLStBV per E-Mail, damit das Ablaufdatum in der Prüferdatenbank verlängert werden kann.

c. Die Gültigkeit von Spracheinträgen wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. [FCL.055 (c)]

3. Für Inhaber von Rechten aus Lizenzen oder Berechtigungen, die der Zuständigkeit der NLStBV unterliegen und deren Ausübungsvoraussetzungen vor dem 1. März 2020 erfüllt waren, gilt:

a. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk, Reisemotorsegler (TMG) mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.140.A]

b. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 2.000 kg gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.140.H]

c. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Segelflugzeuge, Motorsegler und Reisemotorsegler (TMG) gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.S, FCL.140.S bzw. SFCL.160 (a) und (b)]

d. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Startarten gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.S, FCL.130.S bzw. SFCL.155]

e. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte einer Ballonklasse gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.230.B, FCL.140.B bzw. BFCL.160]

f. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen bzw. Heißluftballonen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.220.B, FCL.130.B bzw. BFCL.200]

g. Die Rechte einer Baureihe, sofern es sich nicht um Muster oder Baureihen innerhalb der SEP- und TMG-Klassenberechtigungen handelt, gelten bis zum 31. Oktober 2020 als gegeben. [FCL.710 (d)]

h. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte zum Schleppen von Bannern oder Segelflugzeugen gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.805 bzw. SFCL.205 (f)]

i.  Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für eine Bergflugberechtigung gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.815]

j. Die Ausübungsvoraussetzungen für die Rechte für Wolkenflug gelten bis zum 31. Oktober 2020 als erfüllt. [FCL.830 bzw. SFCL.215 (e)]

4. Diese Allgemeinverfügung ist zur Ausübung der Rechte zwingend mitzuführen.
 
5. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). 


II. Begründung
Die aktuelle COVID-19-Pandemie hat zur Schließung zahlreicher Einrichtungen sowie der Beschränkung der Bewegungsfreiheit geführt. Dadurch bedingt haben Pilot*innen teilweise keinen Zugang zu Ausbildungsorganisationen, Prüfungseinrichtungen, Flugplätzen und Luftfahrzeugen oder sie können Lehrberechtigte und Prüfer*innen nicht rechtzeitig erreichen. Bei vielen Pilot*innen führt dies zu ablaufenden Fristen, Gültigkeitsdaten oder dem Nichterfüllen von Ausübungsvoraussetzungen für Berechtigungen. Um die Auswirkungen dieser Pandemie so gering wie möglich zu halten und einen anschließenden Stau bei der Verlängerung oder Erneuerung von Gültigkeiten oder Ausübungsvoraussetzungen von Berechtigungen sowie dem Wiederholen von Prüfungen oder Ausbildungslehrgängen zu vermeiden, wird diese Allgemeinverfügung auf Basis des Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 i. V. m. [§ 35 S. 2 VwVfG] erlassen. Zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus wurde die Ausübung von Rechten auf Basis dieser Allgemeinverfügung auf das Fliegen ohne Fluggäste bzw. Fahrgäste beschränkt. Zudem werden nur Rechte verlängert, die bis zu den oben genannten Zeiträumen noch gültig waren bzw. deren Ausübungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die unter I. genannten Regelungen betreffen den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1178/2011, Verordnung (EU) 2018/1976 und Verordnung (EU) 2018/395.

III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden


IV. Hinweis Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus weisen wir auf die Notwendigkeit der Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten hin. Vor dem Hintergrund der notwendigen Kontaktreduzierung appellieren wir an die Eigenverantwortung der Luftfahrer nur die Flüge durchzuführen, die zwingend erforderlich sind.
Über Sonderregeln in Bezug auf die Gültigkeit flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 und LAPL informiert das Luftfahrt-Bundesamt. Diese stehen Ihnen im Internet (www.lba.de) zur Verfügung und sind ebenfalls zur Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte mitzuführen.